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   BFH, 07.04.2005 - V B 187/04   

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https://dejure.org/2005,14613
BFH, 07.04.2005 - V B 187/04 (https://dejure.org/2005,14613)
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - V B 187/04 (https://dejure.org/2005,14613)
BFH, Entscheidung vom 07. April 2005 - V B 187/04 (https://dejure.org/2005,14613)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen bei mehreren Gründen, auf die ein Urteil gestützt worden ist

  • zvi-online.de

    UStG §§ 14, § 15; InsO §§ 63, 64
    Vorsteuererstattungsanspruch des Insolvenzverwalters ohne zusätzliche Rechnung bei Erkennbarkeit des Vorsteuerbetrags aus Festsetzungsbeschluss oder Vergütungsantrag

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 14 § 15
    Vorsteuerabzug; Leistungen des Konkursverwalter

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug bei Leistungen des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.02.1986 - V R 16/81

    Zum Vorsteuerabzug des Gemeinschuldners für die an ihn erbrachte Leistung des

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - V B 187/04
    In Bezug auf die zweite Begründung (fehlende Rechnung) trägt der Kläger lediglich vor, das FG habe sich "nicht mit der Entscheidung des BFH vom 20. Februar 1986 (V R 16/81) auseinandergesetzt".

    Im Übrigen ist im Hinblick auf die Vorentscheidung, soweit sie sich auf das Senatsurteil vom 20. Februar 1986 V R 16/81 (BFHE 146, 287, BStBl II 1986, 579) stützt, klarzustellen: Dieses Urteil bezeichnete den Beschluss des Konkursgerichts als für die Gewährung des Vorsteuerabzugs "nicht ausreichend, weil darin der Betrag der in der Vergütung enthaltenen Umsatzsteuer nicht aufgeführt ist".

  • BFH, 16.06.2003 - V B 48/03

    NZB: Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - V B 187/04
    Hat das Finanzgericht (FG) --wie hier-- sein Urteil auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2003 V B 48/03, BFH/NV 2003, 1341, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2012 - V R 9/11

    Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung durch das Insolvenzgericht: keine

    b) Eine davon abweichende Aussage ist auch dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. April 2005 V B 187/04 (BFH/NV 2005, 1640) nicht zu entnehmen.
  • FG Nürnberg, 20.10.2006 - II 174/06

    Kein Vorsteuerabzug aus einem Antrag des (vorläufigen) Insolvenzverwalters an das

    Ein gleiches gilt auch für den Vorsteuerabzug bei Leistungen des Insolvenzverwalters (vgl. BFH-Beschluss vom 07.04.2005 V B 187/04, BFH/NV 2005, 1640).

    Danach kann der Ast. für das Vermögen der A. GmbH & Co.KG den Vorsteueranspruch aus seiner Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter erst dann geltend machen, wenn er der Gemeinschuldnerin eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 07.04.2005, a.a.O.).

  • FG Köln, 03.02.2015 - 8 K 1817/14

    Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung in Form eines

    Soweit in der Literatur unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 7.4.2005 (V B 187/04, BFH/NV 2005, 1640) vertreten wird, dass in dem Festsetzungsantrag an das Insolvenzgericht die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen sei, da ansonsten der Insolvenzschuldner nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage, Anhang zu § 65, InsVV § 8 Rn. 8), ist daraus nicht zu schließen, dass der Festsetzungsantrag an das Insolvenzgericht mit gesondertem Umsatzsteuerausweis eine Rechnung darstellt.
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